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Von Gefährdungshaftung ist die Rede, wenn allein

  • aufgrund der Realisierung eines Schadens
  • aufgrund der Schaffung einer bestimmten Gefahrenquelle

der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Gefahrenquelle stellen kann.

Die Gefährdungshaftung unterliegt häufig gesetzlichen Haftungsbeschränkungen.

Gefährdungshaftung ist also die Verpflichtung, bei bestimmten gefährlichen Verhaltensweisen oder Anlagen auch ohne Verschulden für verursachte Schäden Schadenersatz zu leisten.

Grundsätzlich besteht eine Haftpflicht nur für denjenigen, der die schädigende Handlung zu verschulden hat: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist verschuldensunabhängig und beruht ausschließlich auf der Gefährdungshaftung.


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