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Als Fachanwalt bezeichnet man einen Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Gebiet (Verwaltungs-, Familien-, Straf-, Insolvenz-, Steuer-, Versicherungs-, Arbeits-, Sozialrecht) Spezialkenntnisse aufweist.

Der Fachanwalt hat durch Zusatzausbildung und Prüfung besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf einem Rechtsgebiet erworben. Die Rechtsanwaltskammern verleihen nach Prüfung der Voraussetzungen das Recht, sich Fachanwalt nennen zu dürfen.
Für Rechtsanwälte gilt das anwaltliche Berufsrecht, welches in der BRAO sowie in den gemäß § 191a Absatz 2 BRAO von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltordnung (FAO) geregelt ist.