Der Kündigungsschutz ist ein Recht, das sich aus den §§ 564ff. BGB herleitet. Die (ordentliche) Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses darf vom Vermieter nur dann ausgesprochen werden, wenn sie auf schriftlichem Wege erfolgt und er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Letzteres liegt beispielsweise dann vor, wenn der Mieter seine Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt, wenn der Vermieter die Wohnung für seinen eigenen Bedarf benötigt oder der Vermieter durch die weitere Vermietung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwendung des Grundstücks gehindert wird und ihm dadurch erhebliche Nachteile drohen. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Der Mieter hat dagegen nur das Schriftformerfordernis zu beachten.
Die Kündigungsfristen (§ 573c BGB) für vermietete Wohnräume betragen: bei einem Mietverhältnis von bis zu 5 Jahren 3 Monate, von mehr als 5 bis zu 8 Jahren 6 Monate, von mehr als 8 bis zu 10 Jahren 9 Monate und von mehr als 10 Jahren 12 Monate. Für Mieter gilt generell eine Frist von 3 Monaten.
Fristlose Kündigungen sind für beide Parteien zulässig, wenn sich ein Vertragspartner so schwerwiegender Vertragsverletzungen schuldig macht, dass dem anderen Teil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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Der Kündigungsschutz von Mietverhältnissen ist in §§ 564ff. BGB geregelt. Die (ordentliche) Kündigung . . . Weiterlesen |